Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der rigging fuchs GmbH
1. Allgemeines
Die rigging fuchs GmbH ist bemüht, die vertraglichen Leistungen zur vollsten Zufriedenheit des Auftraggebers auszuführen. Um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, wurden diese AGB erstellt. Sie gelten für die erste und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn später nicht gesondert auf sie hingewiesen wird. Durch einen schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag können einzelne Punkte dieser AGB oder Teile von einzelnen Punkten abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. Die Rechtsgültigkeit der anderen Punkte bleibt davon jedoch unberührt.
2. Kostenvoranschläge und Angebote
Die Kostenvoranschläge und Angebote der rigging fuchs GmbH sind freibleibend und werden bei Annahme erst durch unsere schriftliche Rückbestätigung rechtsverbindlich.
3. Pläne, Technische Unterlagen
An sämtlichen von der rigging fuchs GmbH erstellten Plänen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen behält sie sich die Urheber- und Eigentumsrechte vor. Sie dürfen nur zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck verwendet werden, sind der rigging fuchs GmbH auf Verlangen zurückzugeben und dürfen vom Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden.
4. Bewilligungen
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig vor Projektbeginn alle behördlichen, nachbarlichen und sonstigen Bewilligungen und Genehmigungen einzuholen, um dem Auftragnehmer eine termin- und vertragsgerechte Erfüllung des Auftrags zu ermöglichen. Der Auftraggeber hat insbesondere auch einen staatlich beeideten Ziviltechniker vom geplanten Aufbau zu informieren, diesen bei Ende des Aufbaus an den Veranstaltungsort zu bestellen und trägt die Kosten der Kollaudierung. Er hat weiterhin für alle Fahrzeuge des Auftragnehmers Einfahrts- und Parkgenehmigungen für die gesamte Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbaudauer zu besorgen und trägt bei Nichterfüllung die Kosten etwaiger Parkgebühren oder verhängter behördlicher Geldstrafen.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat der kompletten Crew des Auftragnehmers während der gesamten Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbaudauer freien Zugang zu den von der rigging fuchs GmbH errichteten Aufbauten zu ermöglichen. Vor Arbeitsbeginn ist der Veranstaltungsort vom Auftraggeber in geeigneter Weise vom öffentlichen Verkehr abzusperren und von allen arbeitsbehindernden Gegenständen und Materialien freizumachen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Beleuchtung des Veranstaltungsortes zu sorgen. Er garantiert, dass ein geerdetes Stromnetz mit ausreichender Amperehöhe bei 230 und 400 Volt mit CE-Norm entsprechenden Steckverbindungen und einer ausreichenden Kabelverlängerung bis zu den Aufbauplätzen vorhanden ist, und dass die elektrischen Anlagen den derzeit gültigen Normen entsprechen. Während der Aufbau-, Betriebs-, Probe- und Abbauzeiten darf die Stromzufuhr, bei sonstiger Haftung des Auftraggebers für die Mehrkosten durch Verzögerungen, nur mit Genehmigung der Techniker der rigging fuchs GmbH unterbrochen werden. Der Auftraggeber hat der rigging fuchs GmbH rechtzeitig, jedoch spätestens eine Woche vor Aufbaubeginn, alle erforderlichen Unterlagen und Pläne des Veranstaltungsgeländes, Zufahrtspläne, Ablaufanweisungen, Lichtpläne, etc. zur Verfügung zu stellen. Er hat sie insbesondere auch vom Zeitpunkt des Aufbaus der Ton- und Lichtfirmen zu informieren.
6. Stromversorgung:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Stromversorgung sicherzustellen, die den vereinbarten technischen Anforderungen entspricht. Insbesondere muss ein geerdetes Stromnetz mit ausreichender Amperehöhe bei 230V und 400V mit CE-Norm entsprechenden Steckverbindungen sowie eine ausreichende Kabelverlängerung bis zu den Aufbauplätzen vorhanden sein.
Die rigging fuchs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund von unzureichender Stromversorgung oder Stromausfällen entstehen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch eine fehlerhafte oder unzureichende Stromversorgung verursacht werden, einschließlich Schäden an der Technik der rigging fuchs GmbH, Dritten und dem Event. Hierzu zählen insbesondere Stromschäden an Geräten, Kabeln, Maschinen und sonstiger Veranstaltungstechnik.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung der Stromversorgung während der gesamten Dauer des Projektes Sorge zu tragen. Etwaige Ausfälle oder Schäden sind der rigging fuchs GmbH unverzüglich zu melden.
Im Falle einer Verzögerung des Aufbaus oder der Veranstaltung aufgrund von Problemen mit der Stromversorgung (z. B. Stromausfall, unzureichende Leistung oder fehlerhafte Technik), die auf Versäumnisse des Auftraggebers zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten, die durch die Verzögerung entstehen. Diese beinhalten unter anderem Mehrkosten für Personal, Material oder Logistik. Die rigging fuchs GmbH ist nicht für die durch solche Verzögerungen entstehenden Folgeschäden oder -kosten verantwortlich.
7. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen Informationen, insbesondere technische, kaufmännische und andere vertrauliche Daten, geheim zu halten und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende des Vertrages hinaus. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, keine Pläne, Zeichnungen oder sonstige technische Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung überlassen werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der rigging fuchs GmbH an Dritte weiterzugeben oder diese für eigene oder fremde Zwecke zu nutzen.
8. Haftung des Auftragnehmers
Trotz größter Vorsicht bei der Auftragserfüllung durch die rigging fuchs GmbH können Beschädigungen entstehen. Die rigging fuchs GmbH haftet nicht für üblicherweise in dieser Branche auftretende Schäden wie z.B. Flurschäden, Glasbruch, Neonbruch, Fensterbruch, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden. Für alle übrigen Schäden haftet die rigging fuchs GmbH, soweit sie ein eindeutig nachweisbares Verschulden trifft und die Schäden ihr unverzüglich gemeldet werden. Ihre Haftung ist auf die im Hauptvertrag und die in diesen AGB ausdrücklich vorgesehenen Ansprüche beschränkt und umfasst keine weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers (Folgeschäden und/oder mittelbare Schäden).
9. Haftung des Auftraggebers
Mit der Anlieferung übernimmt der Auftraggeber das Material der rigging fuchs GmbH in seine Obhut und ist ab diesem Zeitpunkt für dieses verantwortlich. Der Auftraggeber hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung und Bewachung des Materials ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Zeitpunkt der Abholung zu sorgen, und es auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Vandalismus und sonstige Beschädigungen bei sonstiger Haftung zu versichern. Der Auftraggeber hat weiterhin das Material der rigging fuchs GmbH vor Überbeanspruchung und Überbelastung zu schützen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die von der rigging fuchs GmbH angegebenen Belastungswerte nicht überschritten werden. Allfällige Änderungen an den Konstruktionen dürfen nur von den Arbeitskräften der rigging fuchs GmbH oder mit deren ausdrücklichem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden.
10. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat sich vor Benutzung des Materials davon zu überzeugen, ob offensichtliche Mängel vorhanden sind. Mängel sind der rigging fuchs GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen, werden von ihr überprüft und, falls berechtigt, nachgebessert, einwandfrei ersetzt oder es wird der angemessene Minderwert gutgeschrieben. Die Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen. Jede Haftung für das von der rigging fuchs GmbH gelieferte Material entfällt bedingungslos, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter dieses unsachgemäß behandelt, bearbeitet oder verändert, oder die technischen Hinweise der rigging fuchs GmbH nicht beachtet hat.
11. Konstruktionsänderungen des Auftragnehmers
Sich aus örtlichen Gegebenheiten oder sonstigen Umständen ergebende Konstruktionsänderungen, jedoch ohne größere Beeinträchtigung der vom Auftraggeber bedungenen Funktionen, behält sich die rigging fuchs GmbH vor.
12. Zusatzaufträge
Sonderwünsche, Zusatzaufträge und Nachbestellungen, die nicht im Auftrag schriftlich vereinbart wurden, sind nicht in den Preisen enthalten und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
13. Freigabe
Nach Beendigung des Aufbaus werden die von rigging fuchs GmbH errichteten Konstruktionen durch eine mit ihrem Firmenstempel versehene „Bühnenfreigabe“ zur Benutzung freigegeben. Erst ab diesem Zeitpunkt sind nicht rigging fuchs GmbH zugehörige Personen berechtigt, die errichteten Anlagen zu betreten und zu benutzen. Die rigging fuchs GmbH behält sich das Recht vor, bei Nichterfüllung der Pflichten des Auftraggebers, insbesondere bei nicht fristgerechter Bezahlung vereinbarter Beträge, die Bühnenfreigabe nicht auszustellen und verweist bei Nichtbeachtung auf das Recht der Besitzstörungsanzeige.
14. Preise
Die Preise verstehen sich rein netto, exklusive 20% Umsatzsteuer ohne Skonto. Die Preise werden nicht willkürlich erhöht. Sie gelten jedoch, da sie aufgrund der zur Zeit der Anbotsstellung geltenden Löhne, Material- und Transportkosten errechnet wurden, als veränderlich im Sinne der ÖNORM B2111. In den Preisen ist berücksichtigt, dass vorhandene bauliche Einrichtungen wie Aufzüge, Aufenthaltsräume, Hebeeinrichtungen, etc. von der rigging fuchs GmbH unentgeltlich zeitweise benutzt werden dürfen.
15. Zahlungsbedingungen
50% Anzahlung bis 14 Tage vor Aufbaubeginn, 50% sind nach beendetem Aufbau vor Freigabe der Bühne zahlbar. Die Zahlungen sind grundsätzlich elektronisch zu leisten. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie am letzten Tag der Zahlungsfrist unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Vertreter, Reisende, Verkäufer sind ohne schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen für die rigging fuchs GmbH nicht befugt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Diskontsatz der ÖNB zuzüglich Mahn- und Inkassospesen verrechnet. Werden vereinbarte Akontozahlungen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig geleistet, behält sich die rigging fuchs GmbH vor, den Auftrag nicht durchzuführen. Werden die Zahlungsfristen nicht eingehalten oder verstößt der Auftraggeber gegen eine oder mehrere vertragliche Vereinbarungen, ist die rigging fuchs GmbH berechtigt, bereits geleistete Vertragsteile wieder rückgängig zu machen, die weitere Benutzung ihrer Geräte mit sofortiger Wirkung zu unterbinden bzw. vom Gesamtvertrag zurückzutreten.
16. Stornogebühren
Tritt der Auftraggeber von einem Vertrag zurück, werden auch bei unverschuldetem Rücktritt folgende Stornogebühren verrechnet: grundsätzlich 30% der Auftragssumme, bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 50% der Auftragssumme, bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 75% der Auftragssumme und danach 100% der Auftragssumme; unbeschadet davon und zusätzlich dazu sind bereits geleistete Vorarbeiten vom Auftraggeber voll abzugelten.
17. Eigentumsvorbehalt
Das gelieferte Material bleibt Eigentum der rigging fuchs GmbH, der Auftraggeber darf darüber nur im Rahmen des vereinbarten Vertrages verfügen. Entnahme von Material ist auch leihweise verboten, Veräußern und Verpfänden ist gänzlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber erteilt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass von der rigging fuchs GmbH beauftragte Personen jederzeit das Gelände, auf dem sich von ihr geliefertes Material befindet, betreten und befahren und das gelieferte Material demontieren und abtransportieren dürfen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung ihres Materials mit nicht in ihrem Besitz befindlichen Material steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Auftraggeber hat die rigging fuchs GmbH vor allen Zugriffen Dritter – insbesondere Exekutionen – auf das in ihrem Eigentum / Miteigentum stehende Material sowie von allen Schäden unverzüglich zu benachrichtigen.
18. Liefertermine
Die vereinbarten Fristen und Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung der Erfüllung aller Punkte des Vertrages und dieser AGB. Für Kosten und Schäden, die durch eine nicht von der rigging fuchs GmbH verschuldete Verspätung entstehen, übernimmt sie keine Haftung.
19. Auftragsweitergabe
Die rigging fuchs GmbH ist berechtigt, Subunternehmen oder andere Unternehmen mit dem vereinbarten Vertrag oder mit der Lieferung / Leistung von Teilen davon zu beauftragen.
20. Stillschweigen
Beide Parteien vereinbaren gegenüber jedem Dritten Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu bewahren und insbesondere das vereinbarte Entgelt nicht preiszugeben.
21. Mehrkosten
Die rigging fuchs GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten und Spesen, die uns durch Nichtbeachtung eines Punktes oder Teilpunktes des Hauptvertrages oder dieser AGB durch den Auftraggeber entstehen, in Rechnung zu stellen.
22. Nebenvereinbarungen
Vom Auftrag und den AGB abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vorliegen und von beiden Geschäftsparteien unterzeichnet sind.
23. Anerkennung
Beide Parteien erklären sich zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt. Durch ihre Unterschrift im Hauptvertrag (oder sonstige darauf bezügliche schlüssige Handlungen) erkennen beide Parteien auch die AGB der rigging fuchs GmbH an.
24. Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht und als Gerichtsstand das jeweils zuständige Gericht am Firmensitz der rigging fuchs GmbH.